Wichtige Hinweise zu BVD für Tierhalter ab 01.01.2011
1.
Ab 01.01.2011 ist bundesweit ein
Handel oder Verbringen in andere Bestände oder auf Sammelweiden
nur von virologisch negativ auf BVD untersuchten Rindern möglich =
BVD unverdächtige Rinder. Ausgenommen sind nur Schlachtrinder, Verbringen ins Ausland oder einige in der Praxis kaum relevante Spezialfälle. Diese Regelung gilt also auch für Mastrinder.
2. Da BVD-Virusdaueraussscheider nur in der Embryophase im Mutterleib der Kuh entstehen,
reicht eine negative Untersuchung (egal ob Ohrstanze oder Blutprobe)
im Leben eines Rindes aus.
3. Mit
negativem Ohrstanzergebnis geteste Rinder („BVD-unverdächtig“, In HIT Status N10) können hinsichtlich
BVD frei gehandelt werden (aber BHV1/IBR-Attestpflicht beachten!).
4. Sollen Rinder verkauft werden, die
bisher noch nicht mit negativem Ergebnis auf BVD untersucht wurden, ist vorher eine
Blutprobennahme erforderlich. Der Zeitpunkt der Untersuchung ist ab 61. Lebenstag egal, er kann Jahre vor dem Verkauf gelegen haben (negativ per Blutprobe untersucht = Status N11)
5.
Abgekalbte Rinder sind automatisch ohne eigene Blutprobe auch dann negativ auf BVD untersucht, wenn ein Nachkomme mittels Ohrstanze oder Blutprobe auf BVD untersucht wurde (in HIT Status N 35), weil BVD-Dauerausscheiderkühe immer ein BVD-positives Kalb zur Welt bringen. Ist der Nachfahre negativ untersucht, kann die Mutter kein dauerhafter BVD-Virusträger sein.
6. Der
Nachweis der negativen Untersuchung erfolgt bei mittels
Ohrstanze untersuchten Kälbern in den meisten Fällen durch
Aufdruck auf das Stammdatenblatt („BVD unverdächtig“), weitere Atteste hinsichtlich BVD sind dann nicht nötig. Der Aufdruck auf das Stammdatenblatt erfolgt aber nur, wenn das Kalb rechtzeitig vom Tierhalter in HITier angemeldet wurde und ein negativer Untersuchungsbefund bis zum 11. Lebenstag des Kalbes in HITier vorliegt (also bitte nicht zu lange die Ohrstanzproben sammeln und spätestens mit Abschicken der Probe auch die Kälber in HITier anmelden).
7. Ist kein Aufdruck auf dem Stammdatenblatt vorhanden, kann die BVD Unverdächtigkeit bei negativ untersuchten Rindern oder bei abgekalbten Rindern mit negativ untersuchten Nachfahren durch einen
Ausdruck aus HITier nachgewiesen werden (über
Bestandsregister mit Gesundheitsdaten oder über
Einzeltierverfolgung und dem Status N 10 bis N 16 oder N 35 oder den konkreten Untersuchungsdaten; Sie als Tierhalter können für den Handel und vor dem Verbringen den Nachweis selber durch eigenen Ausdruck erstellen,
Atteste vom Veterinäramt braucht es dann nicht).
8. Die
Untersuchung aller neugeborenen Kälber (nur lebende Kälber)
mittels Ohrstanzprobe ist Pflicht. Es gibt immer noch Rinderhalter, die Ohrstanzohrmarken noch nicht bestellt haben. Dies ist dringlichst nachzuholen.
9. In einigen wenigen Fällen ist die
Ohrstanzprobe nicht auswertbar oder hat ein
zweifelhaftes Ergebnis. Diese Rinder müssen nachuntersucht werden. Für eine normale Blutuntersuchung muss das Rind mindestens 61 Tage alt sein, weil die Biestmilchaufnahme bei Blutproben (nicht bei Ohrstanzproben!) die Untersuchung stört. Soll wegen des Verkaufs eine Blutprobenuntersuchung vor dem 61. Lebenstag erfolgen, ist das Alter des Tieres anzugeben und es ist ein spezieller Test erforderlich, der dem Tierhalter bei nicht auswertbaren Proben knapp 30.- Euro Laborkosten verursacht.
10.
Kälber mit positiver Ohrstanze oder ältere Rinder, die bei zweimaliger virologischer Blutuntersuchung mit gewissem Abstand auf BVD positiv getestet wurden, müssen
ausgemerzt werden.