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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

BHV1/IBR

Allgemeines

BHV1 ist die Abkürzung für Bovine (Rinderspezifische) Herpes Virus 1 -Infektion. Bei dieser Infektion gibt es unterschiedliche Verlaufsformen. Während bei einigen Tieren eine Infektion lediglich bei entsprechenden Untersuchungen auffallen und die Rinder keinerlei Krankheitsanzeichen gezeigt haben, können andere Tiere schwer mit Fieber und starken Entzündungen der oberen Atemwege erkranken. Daher auch die Bezeichnung Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (Entzündung der Nase- und Luftröhre). Hauptgrund der staatlichen Bekämpfung sind aber starke Handelsbeschränkungen für nicht freie Tiere. Da es sich um eine Infektion mit einem Herpesvirus handelt, ist ein einmal infiziertes Tier lebenslang Virusträger und kann in Stresssituationen wie Abkalbung, Krankheit oder Transport wieder Virus ausscheiden und andere Tiere infizieren.

Handel/Viehverkehr

Mit Wirkung vom 18.12.2015 ist Niedersachsen und seit dem 24. Mai 2017 ganz Deutschland und damit auch das Zweckverbandsgebiet BHV1 freie Region. BHV1 freie Regionen haben innerhalb der EU einen Schutzstatus nach Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG. BHV1 freie Regionen innerhalb der EU sind: Deutschland, Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden, die Regionen Bozen und Aostatal in Italien. Nur aus diesen Gebieten/innerhalb dieser Gebiete dürfen Rinder ohne besondere Schutzmaßnahmen zu BHV1 verbracht werden. So können jetzt wieder Rinder problemlos nach Bayern etc. verkauft werden.

Sollen Rinder aus anderen Gebieten als den oben genannten, wie z. B. aus den Niederlanden in die anerkannt BHV1 freien Gebiete und somit in das Zweckverbandsgebiet verbracht werden, gelten folgende Regelungen:

  • 1. Verbringung von Zucht- und Nutzrindern, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen (Artikel 3 der Entscheidung 2004/558/EG)

  • Nach Niedersachsen zu verbringende Rinder dürfen nicht gegen BHV1 geimpft sein und

  • im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein und

  • die zu verbringenden Tiere sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne!) und

  • während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten und

  • alle Tiere in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen des letzten Tieres mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 zu untersuchen (gB-negativ) und

  • für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, die von der für die Isoliereinrichtung zuständigen Behörde ausgestellt wird, die Einhaltung dieser Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Entscheidung 2004/558/EG amtlich bescheinigt werden. Beim innergemeinschaftlichen Verbringen ist diese Zusatzerklärung auf der Gesundheitsbescheinigung im Abschnitt C Nummer II. 3.3 zu ergänzen.

  • Die Regeln gelten auch für Rinder, die eine BHV1-freie Region nur zeitweilig verlassen haben, z. B. Auktionen, Ausstellungen.

  • Empfehlung für die Quarantäne:

Zusätzliche freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstellung, da bei einem positiven Ergebnis nur bei einem Tier bei der Quarantäne-Blutuntersuchung (ab 21. Tag nach Einstallung) die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf.

  • 2. Verbringung von Mastrindern zur reinen Stallmast mit direkt anschließender Schlachtung aus nicht BHV1-freien Regionen

Hier kann der Zweckverband auf Antrag eine Sonderregelung treffen. Die Rinder sind aber auch hier vor dem Verbringen in einer Isoliereinrichtung zu untersuchen, zusätzlich gilt eine Untersuchungspflicht 3-4 Wochen nach Aufnahme in den neuen Bestand.

  • 3. Zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht anerkannt BHV1-freien Mitgliedstaaten oder Regionen können direkt zum Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung befördert werden, d.h. die Tiere werden nicht über eine niedersächsische Sammelstelle und ohne Abladen an einem anderen Ort in Niedersachsen als am Bestimmungsschlachthof verbracht.
  • 4. Ein Transit von Rindern durch Niedersachsen ohne Halt in niedersächsischen Rinderhaltungen oder Sammelstellen ist nicht berührt.

Attestpflicht

Werden Rinder aus dem Zweckverbandsgebiet raus innerhalb Deutschlands gehandelt, sind für ungeimpfte Rinder keine BHV1-Atteste mehr notwendig. Das gilt aber nur, wenn der Bestand den Status BHV1 frei hat. Der Zweckverband stellt weiter auf Antrag BHV1-Atteste aus. Die ausgestellten Atteste sind nicht mehr mit einem Gültigkeitsablauf versehen, sondern unbefristet gültig. Der BHV1-Status  ruht und ist übrigens nicht mehr vorhanden, wenn die Untersuchungspflichten überschritten wurden (keine regelmäßige Tankmilchuntersuchung oder Blutuntersuchung des Bestandes länger als 12 Monate her). Geimpfte Rinder (selbstverständlich nur die vorsorgliche geimpften Nichtreagenten, Reagenten können keine Atteste bekommen) benötigen weiterhin BHV1 Atteste und dürfen nicht in Bestände in BHV1 freien Regionen verbracht werden.

Für Rinder aus Deutschland sind offiziell keine BHV1-Atteste notwendig. Um den eigenen Bestandsstatus nicht zu gefährden, wird jedoch empfohlen, nur Rinder mit BHV1-Attest einzustallen.


Regelmäßige Untersuchungspflicht

Es gilt weiterhin die Untersuchungspflicht.

  • BHV1 freie Bestände mit mehr als 30% Kuhanteil (wie Milcherzeuger, Mutterkuhhaltungen): Alle über 24 Monate alten Rinder spätestens alle 12 Monate (kann bei Milchkuhbeständen mit ungeimpften Tieren auch über Sammelmilchuntersuchung alle 4 Monate ersetzt werden).
  • BHV1 freie Bestände mit weniger als 30% Kuhanteil (wie gemischte Betriebe, Färsenaufzucht, Bullenmast): Alle weiblichen und bis zu 9 Monate alten männlichen Rinder alle 12 Monate, bei ausschließlicher Stallmast mit unmittelbarer Abgabe zur Schlachtung entfallen die jährlichen Wiederholungsuntersuchungen).
  • Kälbermast- oder Fresseraufzuchtbetriebe (über 50% der Rinder sind unter 9 Monate alt): Stichprobenuntersuchung mit bestimmten Umfang alle 12 Monate

Impfungen/geimpfte Rinder

Es gilt ein grundsätzliches Impfverbot. Impfungen sind nur noch mit Ausnahmegenehmigung des Veterinäramtes möglich.

Auch wenn Rinder keine Reagenten sind, aber irgendwann gegen BHV1 schutzgeimpft wurden, ist es verboten, sie in andere Niedersächsische Bestände zu verbringen.

Betriebe mit BHV1 Einbruch

  1. Die Reagenten sind sofort zu entfernen. Die Tötung wird angeordnet und in der Regel durch Schlachtung der Tiere umgesetzt. Ggf. unterstützen auch die lokalen Tierseuchenkuratorien finanziell (siehe unter Tierseuchen allgemein).
  2. Es gilt ein Weideaustriebsverbot für den gesamten Rinderbestand, sofern noch irgendein Reagent im Tierbestand vorhanden ist. Waren Reagenten im Bestand, darf nur ausgetrieben werden, wenn nach der Entfernung des letzten Reagenten frühestens 30 Tage später eine Kontrolluntersuchung mit negativem Ergebnis stattgefunden hat. 
Den genauen Texte der Rechtsvorschriften finden sie oben links unter Rechtsvorschriften.


  

 

 

 

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