GIS

GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Verbandsordnung

in der zuletzt geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.2022,

in Kraft getreten am 01.01.2023


„Präambel“


Auf der Basis gutnachbarlicher Beziehungen und gegenseitigen Vertrauens haben sich die beteiligten Kommunen dafür entschieden, die ihnen vom Land übertragenen Aufgaben im Bereich Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz einem gemeinsamen Zweckverband zu übertragen und von diesem erfüllen zu lassen. Das Ziel eines gemeinsamen Veterinäramtes ist der effiziente und nachhaltige Einsatz von gemeinsamem Personal für Zwecke des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, des Tierschutzes und der Tierseuchenbekämpfung.

Zur Errichtung des Zweckverbandes haben die Beteiligten am 19.12.2006 aufgrund der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), in der jeweils gültigen Fassung, i. V. m. § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Art. 1 des Gesetzes v. 17.12.2010; Nds. GVBl. S. 576), in der jeweils gültigen Fassung, diese Verbandsordnung vereinbart, die für den Zweckverband als Satzung gilt.

 

§ 1 Beteiligte, Name und Sitz des Verbandes

(1) Die Landkreise Friesland, Wesermarsch und Wittmund und die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven errichten nach § 7 NKomZG einen gemeinsamen Zweckverband.

(2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Veterinäramt JadeWeser“

(3) Der Sitz des Zweckverbandes ist Olympiastraße 1, TCN-Gelände, Gebäude 6a, 26419 Schortens

(4) Es werden 3 Regionalstellen eingerichtet:

a) Regionalstelle Wittmund, Breslauer Straße 19/21, 26409 Wittmund, hauptsächlich für die örtlich-regionalen Aufgaben im Landkreis Wittmund
b) Regionalstelle Roffhausen auf dem TCN-Gelände in Roffhausen, Olympiastr. 1, Gebäude 6a, 26419 Schortens, hauptsächlich für die örtlich-regionalen Aufgaben im Landkreis Friesland und in der Stadt Wilhelmshaven
c) Regionalstelle Brake, Breite Straße 156, 26919 Brake, hauptsächlich für die örtlich-regionalen Aufgaben im Landkreis Wesermarsch

(4a) Am JadeWeserPort betreibt der Zweckverband zusätzlich zu den Regionalstellen eine Grenzkontrollstelle in der Straße Pazifik 37, 26388 Wilhelmshaven.

(5) Der Regionalstelle Roffhausen sind als Verbandssitz zusätzlich die zentrale Verwaltung und die besonderen zentralen Aufgaben für den Zweckverband zugeordnet.

 

§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst die Gebiete der beteiligten Körperschaften .

 

§ 3 Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Er besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. Er kann nach Maßgabe der Vorschriften des Landes Niedersachsen Beamte gemäß den Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes haben.

(3) Für seine Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Verbandsversammlung; höherer Dienstvorgesetzter ist der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung und Dienstvorgesetzte/r ist die/der Verbandsgeschäftsführer/in.

(4) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel in der beigedruckten Form. Das Dienstsiegel hat eine fortlaufende Nummerierung.

 

§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Verband erfüllt in eigener Zuständigkeit im Verbandsgebiet alle Aufgaben, die vom Land im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen sind.

(2) Der Zweckverband übernimmt zudem die mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte anfallenden Aufgaben mit Ausnahme der Beseitigungspflicht nach § 3 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG).

(3) Die Zweckverbandsmitglieder übertragen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben die ihnen im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes obliegenden Aufgaben einschließlich der Rechte, innerhalb des Verbandsgebietes entsprechende Satzungen zu erlassen, auf den Zweckverband.

(4) Der Verband dient dem öffentlichen Wohl und hat keine Absicht, Gewinne zu erzielen.

 

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung
b) der/die Verbandsgeschäftsführer/in.

 

§ 6 Verbandsversammlung

(1) Jedes Verbandsmitglied hat zwei Stimmen und entsendet zwei Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Verbandsmitglieder werden nach § 11 Abs. 2 NKomZG von ihren Hauptverwaltungsbeamten und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Hauptorgans vertreten. Für das weitere Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten oder des an seine Stelle tretenden Bediensteten regelt das jeweilige Verbandsmitglied selbst.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Entsendung nicht mehr bestehen.

(3) Es wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

§ 7 Vorsitzende/r der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wählt nach § 14 Abs. 2 NKomZG in der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode aus ihrer Mitte eine/n Vertreter/in der kommunalen Körperschaften für die restliche Dauer der allgemeinen Wahlperiode zum/zur Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie eine/n Stellvertreter/in.

(2) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Errichtung des Zweckverbandes lädt der Hauptverwaltungsbeamte des einwohnerstärksten Verbandsmitgliedes. In dieser Sitzung wählt die Verbandsversammlung gem. Abs. 1 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.

(3) Die/Der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die/Der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der/dem Verbandsgeschäftsführer/in die Tagesordnung auf; die/der Verbandsgeschäftsführer/in kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen. Es gilt § 64 NKomVG entsprechend.

(4) Die/Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und übt das Hausrecht aus.

(5) Der/Dem Vorsitzende(n) der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbandes.

 

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Aufgaben:

1. die Änderung der Verbandsordnung, insbesondere zur Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,
2. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters,
3. die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
4. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen des Verbandes einschließlich der Haushaltssatzung,
5. die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 5 und §15 Abs. 2 Satz 3 NKomZG,
6. den Jahresabschluss des Verbandes und über die Entlastung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers,
7. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes
8. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Vertretung oder der Hauptausschuss beschließt,
9. Personalentscheidungen bezüglich der Besetzung der Schlüsselpositionen des Zweckverbandes (Geschäftsführung, stellvertretende Geschäftsführung, Leitungen der Regionalstellen, Leitung der Grenzkontrollstelle, Leitung der Fleischuntersuchungsstelle, Verwaltungsleitung),
10. über eine etwaige Auflösung des Verbandes (§ 17) sowie über die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 NKomZG.

(2) Beschlüsse nach Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 10 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder der Verbandsversammlung. In den Fällen von Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ist eine Mehrheit von 3/4 der Gesamtstimmenzahl nach § 6 Abs. 1 erforderlich. Im Übrigen werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(3) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über das Verfahren der Vertretung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verbandsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung aufgrund der Geschäftslage für erforderlich erachtet, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt und der Verhandlungsgegenstand zum Zuständigkeitsbereich der Verbandsversammlung gehört.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter der kommunalen Körperschaften mehr als die Hälfte der Stimmenzahl der Versammlung erreichen.

(4) Die Niederschrift über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung ist vom Schriftführer und vom/von der Vorsitzenden oder seines/seiner Vertreters/in zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung und ihren Vertretern  innerhalb eines Monats nach der Sitzung zur Kenntnis zu bringen und in der nächsten Sitzung genehmigen zu lassen.

 

§ 10 Verbandsgeschäftsführung

(1) Der/Die Verbandsgeschäftsführer/in wird von der Verbandsversammlung gewählt und ist hauptamtlich tätig. Der/Die Verbandsgeschäftsführer/in muss approbierter Tierarzt/approbierte Tierärztin sein und die Befähigung über die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste erworben haben, die den Zugang zu dem zweiten Einstiegsamt eröffnet. Er/Sie wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Im Übrigen findet § 109 des NKomVG Anwendung.

(2) Er/Sie nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil; sie bzw. er darf nicht stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung sein.Die Verbandsgeschäftsführung wird hauptamtlich ausgeübt.

(3) Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung der/des Verbandsgeschäftsführers/in.

(4) Der/Die Verbandsgeschäftsführer/in vertritt den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen, genügt die Unterzeichnung durch den/die Verbandsgeschäftsführer/in.


§ 11 Personal

(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben einschließlich der Verbandsgeschäftsführung kann der Verband eigenes Personal einstellen, sofern das erforderliche Personal nicht von den Zweckverbandsmitgliedern gestellt wird.

(2) Der Zweckverband erstattet dem Verbandsmitglied, das das für den Zweckverband tätige Personal zur Verfügung stellt, die Kosten für die zur Verfügung gestellten Personalanteile sowie für evtl. Aufwandsentschädigungen.

(3) Die Personalentscheidungen für die die Verbandsversammlung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 9 nicht zuständig ist, trifft die/der Geschäftsführer/in im Rahmen des Haushalts in eigener Zuständigkeit.

 

§ 12 Zweckverbandsumlage

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, sowiet die Erträge im Ergebnishaushalt des Zweckverbandes nicht zur Bestreitung der Aufwendungen des Zweckverbandes ausreichen. Die Berechnung der Verbandsumlage erfolgt grundsätzlich auf Basis der Ergebnisrechnung.

(2) Stehen dem Zweckverband für erforderliche Investitionen entsprechende liquide Mittel nicht zur Verfügung, erhebt er eine gesonderte Umlage in Höhe der für die Investitionen erforderliche Auszahlungen.

(3) Die Umlagequote wird wie folgt festgesetzt:

Je ¼ der Gesamtkosten werden auf die Verbandsmitglieder verteilt:
a) als Sockelbetrag zu gleichen Teilen auf alle Verbandsmitglieder
b) nach dem Verhältnis der Anzahl der Großvieheinheiten
c) nach dem Verhältnis der Anzahl der gewichteten Lebensmittelbetriebe
d) nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. eines jeden Jahres.

(4) Die Verbandsumlage wird nach Abs. 3 zum 31.12. eines jeden Jahres festgesetzt und von den Verbandsmitgliedern mit schriftlichem Bescheid erhoben. Sie ist spätestens einen Monat nach Fälligkeit zu leisten. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 1 vom Hundert für jeden angefangenen Monat nachgefordert.

(5) Auf die Verbandsumlage werden auf der Basis der Haushaltssatzung und der Vorjahreszahlen nach Abs. 3 quartalsweise gleichmäßige Abschläge jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres berechnet und bei den Verbandsmitgliedern abgefordert. Die Abschlagszahlungen sind am Jahresanfang schriftlich abzufordern.

§ 13 Haushaltsführung

(1) Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Nds. Gemeindehaushaltsrechts entsprechend.

(2) Das Geschäftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

(3) Mit der Kassenführung wird ein kommunales Verbandsmitglied gegen Kostenerstattung von der Verbandsversammlung durch Beschluss beauftragt.

(4) Die Rechnungsprüfung gemäß § 155 NKomVG erfolgt reihum im Wechsel durch die Rechnungsprüfungsämter der Verbandsmitglieder für jeweils 4 Haushaltsjahre. Die erste Prüfung erfolgt durch das Rechnungs- und Kommunalprüfungsamt des Verbandsmitgliedes Stadt Wilhelmshaven.


§ 14 Geltung von Vorschriften

(1) Soweit nicht durch Zweckverbandsrecht oder die Verbandsordnung anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. Dabei entsprechen
a) der Zweckverband der Gemeinde,
b) die Verbandsversammlung der Vertretung,
c) die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen oder Ratsherren,
d) die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer dem Hauptverwaltungsbeamten.

(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 80 bis 84 NKomVG keine Anwendung.

 

§ 15 Gleichstellungsbeauftragte

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Zweckverbandes werden von der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Friesland mit wahrgenommen.


§ 16 Kündigung eines Verbandsmitgliedes

(1) Die Kündigung eines Verbandsmitgliedes ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist möglich.

(2) Für das kündigende Verbandsmitglied besteht nach einer wirksamen Kündigung ein Anspruch auf anteilige Beteiligung am Vermögen und den Verbindlichkeiten des Zweckverbandes anhand der durchschnittlichen Umlagequote des Verbandsmitgliedes und der Dauer der Zugehörigkeit zum Zweckverband oder einer entsprechenden Abfindung. Zudem besteht eine Übernahmepflicht an dem anteiligen Personal des Zweckverbandes.

 

§ 17 Auflösung des Zweckverbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes ist nur möglich, wenn alle Verbandsmitgleider zustimmen

(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes werden die vom Verband eingegangenen Arbeitsverhältnisse beendet, sofern sich keine Übernahmeverpflichtung aus anderen Gesetzen ergibt. Die Beamten des Zweckverbandes sowie die Bediensteten, für die sich eine Übernahmeverpflichtung aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, werden von den Verbandsmitlgiedern im Verhältnis der seit der Verbandsgründung durchschnittlichen Umlagequote nach § 12 Abs. 3 übernommen; dabei ist eine Rückkehr zum jeweils ursprünglichen Dienstherrn zu berücksichtigen. Bis zur Rechtswirksamkeit der Beendigung anfallende Kosten werden durch die Verbandsmitlgieder entsprechend der Umlage nach § 12 getragen. Von den Verbandsmitlgiedern entsendete Bedienstete werden von ihnen wieder übernommen.

(3) Im Rahmen der Abwicklung der Auflösung erolgt eine Auseinandersetzung mit den Verbandsmitgliedern über das zum Auflösungstermin vorhandene Vermögen des Zweckverbandes. Das über eine Schlussbilanz festgestellt Verbandsvermögen sowie die Verbindlichkeiten sind im Verhältnis der seit Verbandsgründung durchschnittlichen Verbandsumlage nach § 12 zu verteilen bzw. zu tragen. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert. Es kann ein Verbandsmitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe gegen Kostenerstattung beauftragt werden.

 

§ 18 Bekanntmachungen, Inkrafttreten

(1) Satzungen, Verordnungen, Allgemeinverfügungen, sowie öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes Veterinäramt JadeWeser werden - soweit durch Rechtsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist – im Internet unter der Adresse www.jade-weser.de/amtsblatt im elektronischen Amtsblatt für den Zweckverband verkündet bzw. bekannt gemacht.

(2) Die Zweckverbandsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

  

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