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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die Untersuchung teilt sich grundsätzlich auf in eine Untersuchung des lebenden Tieres vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung) und eine Untersuchung nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung). Die Fleischuntersuchung kann auch noch mit bestimmten weitergehenden Untersuchungen verbunden sein (Trichinenuntersuchung, BSE-Test, Kochprobe, Rückstandsuntersuchungen). Wenn das Fleisch für den menschlichen Verzehr freigegeben wird, erfolgt eine Genußtauglichkeitskennzeichnung mittels eines Stempels. Nur in ganz bestimmten wenigen Fällen kann hiervon abgewichen werden, z. B. bei der Schlachtung von Kaninchen für den eigenen Verzehr oder geringen Mengen von eigenem Geflügel. Bei der Verbringung zur Schlachtung von Haustieren und Farmwild ist immer eine sogenannte Information zur Lebensmittelkette durch den Tierhalter mitzugeben. Nähere Informationen stehen weiter unten im Text.

Bei originären Hausschlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen (Schlachtung außerhalb von zugelassenen Schlachtbetrieben, Verzehr des Fleisches im eigenen Haushalt und keine Abgabe an andere) darf in den meisten Fällen, nämlich wenn keine Störung des Allgemeinbefindens außer einer ggf. vorhandenen frischen Verletzung vorliegt, die Untersuchung des lebenden Tieres vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung) unterbleiben. Auf jeden Fall muss aber die amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt werden. Diese Schlachtungen sind rechtzeitig vorher bei dem zuständigen amtlichen Personal anzumelden.

Grundsätzlich darf Fleisch für andere nicht von kranken Tieren gewonnen werden. Notschlachtbetriebe dürfen daher auch nur Tiere mit frischen Verletzungen schlachten. Da solche Tiere in der Regel nicht mehr transportfähig sind, erfolgt die Schlachttieruntersuchung und Tötung des Tieres fast ausschließlich im Herkunftsbetrieb.

Detaillierte Hinweise insbesondere auch zu Wild und Farmwild finden Sie auch auf links auf den entsprechenden Unterseiten. Unten auf dieser Seite finden Sie die Gebührenfestsetzung und die Zuständigkeitsbereiche des amtlichen Untersuchungspersonals. Unterseiten und nachstehenden Links.

 

  

Informationen zur Lebensmittelkette

Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren müssen bei Abgabe ihrer Tiere gemäß EU-Vorgabe eine entsprechende Erklärung abgeben (siehe nachstehender Vordruck). Der Betreiber des Schlachtbetriebes hat diese Erklärung vom Tierhalter einzufordern, entgegenzunehmen, zu prüfen, dem amtlichen Tierarzt vorzulegen und anschließend aufzubewahren. Die Erklärung muss spätestens zusammen mit den Tieren auf dem Schlachthof eintreffen und kann auch elekronisch übermittelt werden. Ziel ist die stärkere Einbindung des Tierhalters und des Betreibers des Schlachtbetriebes in die Verantwortung als Lebensmittelunternehmer.

Gemäß der Standarderklärung soll die Wartezeit nach Arzneimittelbehandlung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen zum Schlachtbetrieb abgelaufen sein. Falls die Wartezeit erst innerhalb von sieben Tagen vor der Schlachtung abläuft, ist die Erklärung in dem Punkt Nr. II. 3. (siehe Muster) mit konkreten Daten hierzu zu ändern. Solche Tiere dürfen  geschlachtet werden.
Das EU-Recht gibt vor, dass bei Nichtvorhandensein dieser Erklärung die Schlachtung untersagt  werden kann oder das Fleisch bis zur Beibringung der Erklärung vorläufig beschlagnahmt wird. Wird die Erklärung innerhalb von 24 Stunden nach evtl. Schlachtung nicht beigebracht, ist das Fleisch als genussuntauglich zu beurteilen.

  

 

 

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