GIS

GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Gebührenerhebung für Routinekontrollen

Wie Sie sicher über die Verbände, Innungen sowie diverse Presseinformationen erfahren haben, hat das Bundesland Niedersachsen mit der „Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)“ unter Anderem eine allgemeine
Gebührenpflicht für Betriebskontrollen eingeführt. Diese Verordnung ist am 03.12.2014 in Kraft getreten.

Die Umsetzung im Zweckverbandsgebiet erfolgt so: 

Bisher schon kostenpflichtige Tätigkeiten wie Kontrollen in zugelassenen Betrieben oder Nachkontrollen werden ab 03.12.2014 mit den neuen Tarifnummern und teilweise geänderten Gebührensätzen abgerechnet. Die Gebührenhöhe wird in den meisten Fällen in etwa gleich bleiben; moderaten Steigerungen stehen in einigen Fällen geringere Gebührensätze für die Berechnung nach Zeitaufwand gegenüber.

Ab 01.01.2015 werden dann mit wenigen Ausnahmen (s. u.) alle Kontrolltätigkeiten in Rechnung gestellt. Für kleinere Betriebe mit einem Jahresumsatz von weniger als 125.000 € bzw. 250.000 € werden statt der üblichen Gebührenberechnung nach Zeitaufwand und Fahrtkosten bei planmäßigen Kontrollen feste Pauschalbeträge veranschlagt. Diese sind bei zugelassenen Betrieben 56 € bzw. 92 € und bei den anderen Betrieben 43 € bzw. 66 € pro Kontrolle.

Damit diese Pauschalbeträge auf Ihr Unternehmen angewendet werden können, müssen Sie uns gegenüber erklären, dass Sie mit Ihrem Jahresumsatz unter einem der beiden Grenzwerte liegen. Bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung, können wir entsprechende Nachweise fordern, anderenfalls wird nach Zeitaufwand und Fahrtkosten berechnet.

Bei Betrieben mit mehreren Standorten (Filialen) muss der Umsatz für jede Betriebstätte angegeben werden.

Ein entsprechendes Formular finden Sie im Link unter diesem Text. Sie können das Formular entweder im Rahmen der nächsten Kontrolle vor Ort oder bereits vorab ausfüllen und uns zusenden.


Diese Pauschalsätze gelten nur für Plankontrollen, Sonderkontrollen wie Verdachts- oder Nachkontrollen werden wie üblich abgerechnet.

Keine Gebühren werden erhoben für:

•    Reine Probennahmen (Planproben),
•    Verdachtskontrollen, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist,
•    Plankontrollen in mobilen Einrichtungen im Reisegewerbe außerhalb des Ortes der Niederlassung oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
•    Kontrollen in Einrichtungen gemäß § 2 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (z. B. Schulen, Kindergärten), sofern diese Kosten nicht einem Dritten (z. B. Pächter) auferlegt werden müssen.

  

 

 

 

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