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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Status frei von BVD

Ein negativ untersuchtes Rind oder die Mutter eines negativ untersuchten Kalbes sind BVD unverdächtig. Mittlerweile erhielten BVD-unverdächtige Betriebe den Status frei von BVD, der mit dem neuen EU Recht 2021 neu vergeben wurde. Für das Jahr 2022 strebt Niedersachsen an, dass große Teile des Landes den Status Zone frei von BVD bekommen. Hintergrund ist, dass damit erhöhte Anforderungen an den Handel in die Zone verbunden sind, Regelungen für Verbringungen aus der freien Zone aber erleichtert sind.

Status frei von BVD auf Betriebsebene

  1. Alle Rinder des Bestandes (auch die Masttiere) müssen negativ auf BVD untersucht worden sein (Ohrstanze, Blutprobe, Muttertier eines in der Ohrstanze negativ getesteten Rindes), spätestens ab dem 30. Lebenstag muss ein negativer Befund in HITier vorliegen (Ohrstanzproben unverzüglich entnehmen und einsenden)
  2. Es dürfen nur negativ auf BVD untersuchte Tiere zugekauft werden oder nur aus BVD freien Betrieben
  3. Mindestens 18 Monate lang war kein Dauerausscheider im Bestand.

Status frei von BVD auf Ebene Mitgliedstaat oder Zone

  1. Die Impfung gegen BVD für gehaltene Rinder ist verboten.
  2. In dem Gebiet ist mindestens während der vorhergehenden 18 Monate kein Fall von BVD bei einem gehaltenen Rind bestätigt worden.
  3. Mindestens 99,8  der Betriebe, die mindestens 99,9% der Rinderpopulation repräsentieren, sind frei von BVD (daher ist eine rechtzeitige Ohrstanzenuntersuchung wichtig!)

Was passiert bei Feststellung eines Dauerausscheiders im Betrieb?

Falls doch ein Dauerausscheider auftritt, ist der Status für den Betrieb weg, der Handel ist eingeschränkt. Das als Dauerausscheider infizierte Rind ist unverzüglich zu töten und es gilt nach nationalem Recht:
  1. Ist in einem Rinderbestand ein BVD infiziertes Tier festgestellt worden, dürfen 40 Tage  lang keine Rinder aus dem Bestand verbracht werden. Ausnahme: Rinder die direkt zur Schlachtung transportiert werden oder die Tiere stehen unter Impfschutz mit sogenanntem fetalem Schutz. Die Ausnahme gilt also nicht für Bullkälber etc.
  2. Zu dem Zeitpunkt tragende Rinder dürfen auch über die 40 Tage hinaus grundsätzlich erst nach dem Abkalben verbracht werden.Ausnahme: die Tiere standen zum Zeitpunkt der Besamung unter Impfschutz mit fetalem Schutz ODER wurden nach dem 150. Tag der Trächtigkeit serologisch negativ auf BVD untersucht
  

 

 

 

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