GIS

GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Tierschutz ín der Schweinehaltung

Die gewerbsmäßige Schweinehaltung ist im Zweckverbandsgebiet längst nicht so stark ausgeprägt wie die Rinderhaltung. Nach wie vor gibt es in den dörflichen Bereichen noch Haltungen von Schweinen in Kleinstbeständen zur Selbstversorgung. Häufiger Fehler in diesen Haltungen ist, dass die Schweine entgegen der Vorschrift in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben. Es ist folglich nicht ausreichend, wenn die Schweine nur jeweils zur Fütterungszeit das Mehl mit Wasser in den Trog geschüttet bekommen.

Sowohl für diese Kleinstbestände als auch für Großbetriebe gelten die tierschutzrechtlichen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Diese können Sie auf der Seite "Landwirtschaftl. Nutztiere" aufrufen. Demnach ist eine Gruppenhaltung der Sauen in dem Zeitraum von über 4 Wochen nach dem Belegen bis eine Woche vor dem Abferkeltermin Pflicht. Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten. Bei Neubauten muss die Fläche, durch die Tageslicht in den Stall eindringen kann, mindestens 3% der Stallgrundfläche sein (beispielsweise bei 1.000 m² Stallgrundfläche also 30 m² Fensterfläche).

Ein goßes Problem ist das Schwanzbeißen von Schweinen, was zu erheblichen Verletzungen untereinander führen kann. Daher werden die Schwänze im Ferkelalter häufig gekürzt. Dies ist nach EU-Recht aber nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Unterseite links widmet sich ausschließlich dem Thema.

Mit Wirkung ab 01.01.2020 wurde die betäubungslose Kastration von unter acht Tagen alten männlichen Ferkeln verboten. Die Unterseite links widmet sich sehr ausführlich dem Thema.

Die spezielle tierseuchenrechtliche Vorschrift in der Schweinehaltung, die Schweinehaltungshygieneverordnung, können Sie auf der Seite Tierseuchen lesen.    

  

Schwein.jpg

  

 

 

 

Benutzer: anmelden