GIS

GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Tierschutz in der Rinderhaltung

Neben den allgemeinen Vorschriften im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gibt es spezielle Rechtsvorschriften für die Rinderhaltung nur für Kälber bis 6 Monate. Diese stehen im gesonderten Kapitel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe unter der Seite "Landwirtschaftl. Nutztiere").

Da es spezielle Rechtsvorschriften für die anderen Altersgruppen nicht gibt, wird bei den Überprüfungen und Baustellungnahmen auf Gutachten und Leitlinien zurückgegriffen.

Ein in unserer rinderhaltenden Region wichtiges Beispiel sind die Niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung. So sind bei Neubauten Anbindehaltungen nicht mehr erlaubt. Freie Bewegungsmöglichkeiten der Rinder sind für ein artgerechtes Verhalten der Tiere unabdingbar. Für Mastrinder wurde im Jahr 2018 eine Leitlinie erarbeitet. Diese finden Sie unten auf dieser Seite.

Im Rahmen des Tierschutzplanes Niedersachsen wurden ein Leitfaden eines Scorings bezüglich Lahmheiten, Sprunggelenkveränderungen und Verschmutzungen bei Milchkühen und ein Leitfaden für eine optimierte Kälberaufzucht erarbeitet. Diese können Sie unter dem unten stehenden Link abrufen

Die Enthornung von unter sechs Wochen alten Kälbern darf laut Tierschutzgesetz ohne Betäubung erfolgen, per Erlass hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium aber klargestellt, dass die Tiere vor dem Eingriff aber sediert werden müssen und Schmerzmittel erhalten. Der Erlass ist nachstehend nachlesbar.

Im März 2016 hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium den Landkreisen zur Kenntnis gegeben, dass der Kaltbrand bei Rindern gegen das Verbot der Gewebszerstörung nach dem Tierschutzgesetz verstößt und bei Feststellung des Verstoßes Prämienabzüge vorzunehmen sind.

  

Rinder.jpg

  
  

 

 

 

Benutzer: anmelden