Herkunftssicherung bei Rindern

vit ist beauftragte Stelle in Niedersachsen und Bremen für die Ausgabe von amtlichen Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung, zur Ausstellung von Rinderpässen und zur Entgegennahme von Geburts- und Bewegungsmeldungen (inkl. Schlachtung) nach Viehverkehrsverordnung (Vieh­VerkV).

Teilen Sie die Aufnahme der Rinderhaltung bzw. die Übernahme einer Betriebsstätte dem örtlich zuständigen Veterinäramt mit. In aller Regel wird eine neue Registriernummer vergeben. Hierüber informiert vit Sie schriftlich. Diese Information enthält eine PIN für den Zugang zur zentralen Datenbank des HI-Tier.

Ausführliche Informationen zu den Verpflichtungen als Rinderhalter sowie als Viehhändler, Sammelstelle oder Schlachtunternehmen nach §§ 27 - 33 ViehVerkV.

 

Wichtigste Elemente der Herkunftssicherung im Rinderbereich sind

  • Einzeltierkennzeichnung (Doppelohrmarken)
  • Herkunftsdokumente (Rinderpass)
  • Aufzeichnungen auf dem Betrieb (Bestandsregister)
  • elektronische Datenbank mit Meldungen (Tierentstehung, Tierbewegung, Tierende, jeweils binnen 7 Tagen)

Ohrmarken, BVDV und Rinderpass / Stammdatenblatt

  • Bestellen Sie bitte Ihren voraussichtlichen Jahresbedarf
  • Stellen Sie einen Beihilfeantrag (oder erklären Sie, keinen Antrag stellen zu wollen)
  • Bestellen Sie rechtzeitig - bevor Ihr Ohrmarkenbestand erschöpft ist. Die notwendige Bearbeitungszeit zwischen Bestellungseingang, Zuteilung und Ohrmarkenversand im vit verlängert sich zusätzlich, wenn Sie sich noch nicht zur Beihilfe (Antragstellung ja/nein) geäußert haben oder wenn Sie mit der Bezahlung von Rechnungen zur Tierkennzeichnung / Herkunftssicherung im Verzug befinden.

Nutzen Sie für die Ohrmarkenbestellung und den Beihilfeantrag das vit-Portal (Zugang erfolgt wie bei HIT mit Ihrer Registriernummer und der HIT-PIN) oder bestellen sie schriftlich.

Seit 2010 sind im Rahmen der BVDV-Bekämpfung ausschließlich Ohrmarken mit kombinierter Gewebeprobeentnahme (BVD-Stanzohrmarken) zu ver­­wenden.

Untersuchungspflicht

Seit 2010 besteht die Pflicht, alle geborenen Kälber auf das BVD-Virus untersuchen zu lassen. In  Niedersachsen und Bremen erfolgt dies durch Analyse von zwei Gewebeproben, die beim Einziehen der Ohrmarken gewonnen werden. Die Gewebeproben sind binnen kurzer Zeit an zuständige Labore zu versenden - vit liefert die erforderlichen Versandmaterialien und -unterlagen zusammen mit den amtlichen BVD-Stanzohrmarken aus.

Handelsverbot

Seit dem 01.01.2011 besteht ein weitreichendes Handelsverbot für nicht auf das BVD-Virus untersuchte Kälber aus nicht amtlich anerkannt BVD-unverdächtigen Beständen. Damit ist eine frühzeitige Vermarktung von Kälbern nur nach Untersuchung auf das BVD-Virus mittels Ohrstanzprobe möglich. Erfolgt diese nicht, ist eine Untersuchung des Kalbes mittels Blutprobe notwendig, die vom Tierhalter auf eigene Kosten zu veranlassen ist.

Vor jedem Druck eines Stammdatenblattes/Rinderpasses wird ein BVDV-Status in HI-Tier abgefragt und bei einem eindeutigen Ergebnis auch auf dem Stammdatenblatt/Rinderpass mitgeteilt. Dieses Ergebnis wird aus den für das Rind selbst vorliegenden Untersuchungsbefunden, in Ausnahmefällen auch aus Angaben zur gemeldeten Mutter eines Kalbes abgeleitet.    

Seit Beginn der Auslieferung von BVD-Stanzohrmarken wird ein Status "BVDV-unverdächtig" eingedruckt, wenn das zu Grunde liegende Untersuchungsergebnis aus der BVD-Stanzprobe rechtzeitig in HI-Tier eingestellt wurde. Dies setzt eine Kennzeichnung der Kälber in den ersten Lebenstagen und die unverzügliche Einsendung der Ohrstanzproben an ein amtliches Untersuchungslabor voraus. Die dazu notwendigen Informationen und Materialien werden zusammen mit den Ohrmarken von vit zur Verfügung gestellt.

Ursachen
  1. BVD-Stanzprobe(n) sind vom Tierhalter verspätet oder nicht eingeschickt worden oder ein BVD-Ergebnis wurde nicht bis zum 12. Tag (gerechnet ab gemeldeter Geburt) in HI-Tier eingestellt.
  2. BVD-Ergebnis der eingesandten Stanzprobe war fraglich oder die eingesandte Probe nicht untersuchbar.
  3. Das gemeldete Geburtsdatum lag später als das Datum der Probenahme der Stanze (das Probenahmedatum wird vom Datum des Probeneingangs im Labor abgeleitet und liegt unter Berücksichtigung des Postversandweges somit einen Tag vor dem Eingangsdatum. Dieses gesetzte Probenahmedatum wird zum Befunddatum für den BVDV-Status).   
Was können Sie als Rinderhalter tun?

Zu 1.):  Prüfen Sie, ob die Stanzprobe eingeschickt wurde oder eine Einsendung zu spät erfolgte. Sie können das Vorliegen oder Fehlen eines BVD-Status zum Rind auch direkt in der HI-Tier-Datenbank abfragen. Liegt trotz Einsendung kein Eintrag in HI-Tier vor, informieren Sie das für Sie zuständige Veterinäramt des Landkreises /der kreisfreien Stadt – möglicherweise ist eine neue Untersuchung des Kalbes erforderlich. Liegt ein Ergebnis zwischenzeitlich vor, können Sie den BVDV-Status auch durch einen Ausdruck aus HI-Tier dokumentieren. Dieses ist mit Mehraufwand verbunden und deutlich umständlicher als ein Aufdruck auf dem Rinderpass/ Stammdatenblatt. Evtl. wird ein solcher Ausdruck auch nicht von jedem Abnehmer akzeptiert und dieser muss  ggf. bei jedem Halterwechsel neu erstellt werden. Der Rinderpass wird spätestens 12 Tage nach Geburtsmeldung des Kalbes erstellt  und versandt. Schicken Sie daher Stanzproben ca. 3-4 Tage nach der Geburt und dem Einziehen der Ohrmarke an das Labor, sammeln Sie die Proben mehrerer Kälber über diesen Zeitraum und senden diese gemeinsam in einem BVD-Kuvert ab. Sie haben dafür mit der Auslieferung von Ohrmarken ausreichend Versandmaterial erhalten.

Zu 2.): Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Veterinäramt auf und klären Sie das weitere Vorgehen.       

Zu 3.): Hierüber erhalten Sie mit der Zusendung der davon betroffenen Stammdatenblätter/Rinderpässe eine Information auf dem Versand-Deckblatt. Prüfen Sie das von Ihnen gemeldete Geburtsdatum und vergleichen Sie es mit dem Probenahmedatum. Wenn das gemeldete Geburtsdatum nach dem Befunddatum (Probenahmedatum) liegt, schicken Sie den Rinderpass unter Angabe des richtigen Geburtsdatums zur Korrektur an vit. Bei zukünftigen Geburtsmeldungen geben Sie bitte das korrekte Geburtsdatum an.

Weitere Fragen

Korrigieren Sie die Angaben auf dem Rinderpass und schicken Sie den Original-Rinderpass mit diesen Korrekturen an vit. Dort wird ein neuer Rinderpass erstellt.

Bei Zukaufstieren aus anderen Bundesländern wird der Rinderpass an die betreffende Regionalstelle geschickt, dort korrigiert und über vit an den Tierhalter zurückgeschickt.

Wenn Sie den Rinderpass an vit zurückschicken, machen Sie eine Notiz in Ihrem Bestandsregister und eine Kopie des eingesandten Rinderpasses, damit Sie bei einer Kontrolle eine Information über den Verbleib des Rinderpasses haben.

Die Betriebe, die mit einer falschen / fraglichen Meldung in Verbindung stehen, werden im Rahmen der Fehlervorgangsbearbeitung von der zuständigen Regionalstelle benachrichtigt und um Korrektur gebeten. Ist die eigene Meldung im Hinblick auf einen Fehlervorgang richtig und auch vollständig, so sollte sie in der zentralen Datenbank HIT bestätigt werden. Ist die eigene Meldung fehlerhaft, sollte sie korrigiert bzw. storniert werden. Eine fehlende Meldung sollte nachgeholt werden. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Fehlervorgang bearbeiten.

Eine Umkennzeichnung von Rindern, die eine Ohrmarke verloren haben oder deren Ohrmarken unleserlich geworden sind, ist nicht erlaubt! Ersatzohrmarken müssen unter Angabe der bisherigen Ohrmarkennummer über die ZDB HIT oder bei vit nachbestellt werden. Nach Lieferung der Ohrmarken durch den Hersteller ist das Rind unverzüglich erneut zu kennzeichnen.

Ersatz-Ohrmarken können Sie per Internet bei der ZDB HIT unter www.hi-tier.de bestellen. Eine Bestellung von Ersatz-Ohrmarken bei vit kann unter Angabe der Registriernummer schriftlich formlos oder für einzelne Ohrmarken telefonisch erfolgen. Die Kosten der Ersatzohrmarke trägt der Besteller. Die Nds. Tierseuchenkasse gewährt z.Zt. eine Beihilfe von 40% des Ohrmarkenpreises, wenn vorab ein Beihilfeantrag gestellt wird.

Sollte ein Rinderpass unlesbar geworden oder verloren gegangen sein, so kann der jeweilige Tierhalter ein Ersatzpapier bei vit anfordern. Dies muss schriftlich mit der Karte "Bestellung von Ersatzpapieren" oder formlos bei vit erfolgen, auch für Tiere aus anderen Bundesländern oder aus der EU.

Die Anforderung von Ersatzpapieren ist kostenpflichtig.

  • Rinder, die aus EU-Mitgliedstaaten importiert werden, behalten ihre ursprüngliche Ohrmarke.
  • Der Import ist bei der für den Importeur/Tierhalter zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen.

    Dabei ist der vom EU-Land ausgestellte Rinderpass im Original vorzulegen. Die Veterinärbehörde schickt diesen an vit und veranlasst die Ausstellung eines Rinderpasses.
  • vit stellt einen deutschen Rinderpass aus und versendet diesen direkt an den Importeur/Tierhalter.
  • Eine Meldung an die zentrale Datenbank erfolgt durch vit.

Totgeburten unterliegen laut ViehVerkV nicht der Kennzeichnungspflicht. Daher besteht auch keine Meldepflicht an die zentrale Datenbank HI-Tier. Auch für lebend geborene Kälber, die innerhalb der Kennzeichnungsfrist von 7 Tagen noch nicht gekennzeichnet worden sind und verenden, ist eine Meldung nicht erforderlich. Hingegen ist eine Meldung für verendete, innerhalb der Kennzeichnungsfrist bereits gekennzeichnete Tiere notwendig.

Tierkörperbeseitigungsanstalten (TKBA) sind verpflichtet, die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von 7 Tagen zu melden unter Angabe der Ohrmarkennummer des toten Rindes und des Abholdatums zu melden.

Bei der Abholung sollte der Rinderpass/Stammdatenblatt der TBA mitgegeben werden bzw. bei noch nicht vorliegendem Rinderpass/Stammdatenblatt sollte dieser nach Erhalt unverzüglich der TBA nachgereicht werden!

Der Rinderhalter hat für das verendete Rind eine Verendungs- bzw. Tötungsmeldung abzugeben. Ausnahme: Totgeburten oder nach der Geburt noch nicht gekennzeichnete und dann verendete Kälber.

TKBA-Meldung und Meldungen des Rinderhalters zu einem verendeten Rind werden in HIT auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft.

Gebühren und Auslagen im Rinderbereich
Kosten der Rinderohrmarken - Zuteilung ab 01.02.2022
Position

Eigenanteil
mit Beihilfe
EUR netto
Eigenanteil 100%
ohne Beihilfe
EUR netto
Satz Doppelohrmarken zur Erstkennzeichnung 0,3924 0,654
Ersatzohrmarke, je 0,72 1,20
Alle Angaben netto, zzgl. MwSt.    
Gebühren für Rinderbewegungsmeldungen (Zugang, Abgang, Tod, Schlachtung, Ausfuhr) - ab 01.06.2023
Gebührensätze nach GOVV (Auszug)
Gebührenposition EUR netto
Bewegungsmeldung durch Rinderhalter, direkt in ZDB HIT 0,09
Bewegungsmeldung durch Rinderhalter, elektronisch an Regionalstelle 0,29
Bewegungsmeldung durch Rinderhalter, per Post und Meldekarte 0,51
Bewegungsmeldung durch Rinderhalter, formlos bzw. per Fax 0,97
   
Bewegungsmeldekarten für Rinderhalter, je Bestellung 1,92
Bewegungsmeldekarten für Rinderhalter, je 4 Karten 0,08
zzgl. Porto- und Versandauslagen  
Alle Angaben netto, zzgl. MwSt.  
Gebühren für Rinderpässe (Ersatz und EU-Einfuhr) - ab 01.06.2023
Gebührensätze nach GOVV (Auszug)
Gebührenposition EUR netto
je Anforderung von Ersatzdokumenten 7,97
je Ersatzpass 1,59
je Anforderung von Einfuhrdokumenten 7,97
je EU-Einfuhrpass 3,57
zzgl. Versandkosten und Nachnahme  
Alle Angaben netto, zzgl. MwSt.  

Melde- und Kennzeichnungsvorschriften in der Rinderhaltung

Information (ViehVerkV) für Rinderhalter
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Handhabung BVD-Ohrmarken + Probenversand
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Dornwechsel Ohrmarkenzange
Information des Ohrmarkenherstellers Fa. Caisley
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Einziehen der Stanz-Ohrmarke
Information des Ohrmarkenherstellers Fa. Caisley
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Blanko-Formulare Rinderhaltung

Bestandsregister
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EU-Einfuhr
Registrierung durch Vet.-Ämter
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