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Hinweise und Empfehlungen zum Betrieb von Angelteichen in Niedersachsen

Ein Leitfaden für Angelteichbetreiber, Angler und Amtstierärzte


Hinweise zum Betreiben von gewerblichen Angelseen und -teichen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) erhalten Sie unter "FAQ" auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Das Fangen von Fischen mittels Handangel ist nur dann nicht tierschutzwidrig, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Hierzu gehört insbesondere das Fangen zum Zwecke der menschlichen Ernährung oder wenn die Entnahme im Rahmen von fischereilichen Hegemaßnahmen erforderlich ist. Das Angelfischen als Freizeitbeschäftigung wird jedoch aus Gründen des Tierschutzes häufig kontrovers diskutiert. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat aus dem Grund bereits im Jahr 1997 „Hinweise und Empfehlungen zum tierschutzgerechten Betrieb von Angelteichen“ erstellt. Dieser Leitfaden wurde im Jahr 2013 aktualisiert.

In Niedersachsen gibt es Gewässer oder Anlagen zur Fischhaltung, die als sogenannte „Angelteiche“ gewerbsmäßig betrieben werden. Fische werden dort gegen Entgelt geangelt. Die Tiere stammen entweder aus eigener Produktion oder werden zugekauft und haben beim Einsetzen in die Angelteiche häufig bereits Speisefischgröße. Das Entnahme von Fischen aus Angelteichen steht aus Sicht des Tierschutzes häufig in der Kritik, da die Tiere nur zum Zwecke des späteren Wiederangelns in die Angelteich eingesetzt werden. Vor dem Hintergrund ist aus tierschutzrechtlicher Sicht nach dem erfolgten Besatz zunächst eine Wartezeit einzuhalten, während der die Fische sich erholen und einen Zuwachs erzielen können .

Aktuelle Untersuchungsergebnisse belegen, dass das Fangen von Fischen mit der Handangel unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen mit tierschutzrechtlichen und tierschutzfachlichen Anforderungen vereinbar ist. Der Leitfaden mit den „Hinweisen und Empfehlungen zum Betrieb von Angelteichen in Niedersachsen“ geht auch auf das sachkundige Angeln ("gute fachliche Angelpraxis") ein. So sind zum Beispiel Setzkescher zur Lebendfischhälterung nicht zu verwenden. Ferner sind die Fische nach dem Anbeißen schonend anzulanden. Sofern die Fische aus fischereirechtlichen Gründen (trifft nur für hegepflichtige Fischbestände zu) nicht zurückgesetzt werden müssen , müssen die gefangenen Fische vor dem Abhaken tierschutzgerecht betäubt werden. Eine sachkundige Aufsicht am Angelteich und die Bekanntmachung einer Angelordnung sind sicherzustellen.

Es wird unterschieden zwischen

  1. Gewässern, deren Fischbestände der Hegepflicht nach § 40 des Niedersächsischen Fischereigesetzes unterliegen,
  2. Angelteichen, die in Verbindung mit Fischzuchtanlagen betrieben werden und
  3. sonstigen Angelteichen.

Die Hinweise und Empfehlungen sollen Betreibern und Nutzern von Angelteichen, d. h. Tierhaltern und Anglern, als Leitfaden für die gute fachliche Praxis und Amtstierärzten als Handhabe für die tierschutzfachliche und tierschutzrechtliche Beurteilung derartiger Anlagen dienen.

Der Leitfaden wurde unter Federführung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbrauchschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) unter Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des niedersächsischen Tierschutzbeirates, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der niedersächsischen Sportfischerverbände sowie des Landesfischereiverbandes Niedersachsen e.V. erstellt.


Angelteich  
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Angelteich Bildrechte: © LAVES, Dr. Kleingeld

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