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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Kunststoffküchenartikel aus Polyamid- und Melamin aus China und Hongkong

Wegen zurückliegender Auffälligkeiten, dass aus diesen Ländern Küchenartikel eingeführt wurden, die entgegen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften aromatische Amine und Formaldehyd abgegeben haben, wurden strengere Einfuhrbedingungen erlassen. Kontrollpflichtig sind alle Kunststoffküchenartikel mit Ursprung oder Herkunft China bzw. der Sonderverwaltungsregion Hongkong, die unter den KN Code 3924 10 00 fallen und aus Polyamid bzw. Melamin hergestellt worden sind. Nachstehende Einfuhrvoraussetzungen sind einzuhalten:

  • Die Sendung muss mindestens zwei Arbeitstage vor Eintreffen bei der Grenzkontrollstelle angemeldet werden.
  • Der Einführer muss der Grenzkontrollstelle für jede Sendung
    eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen in Anhang V Teil A bzw. in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd erfüllt sind.
  • Es ist ein Laborbericht beizufügen:

Bei Polyamid-Küchenartikeln Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden und
bei Melamin Küchenartikeln Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass kein Formaldehyd in Mengen über 15 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz abgegeben wird

Die Einfuhruntersuchung läuft wie folgt ab:

1. Anmeldung

Vom Verfügungsberechtigten der Ware ist Teil 1 des Gemeinsamen  Gesundheitseinfuhrdokuments (GGED-D) auszufüllen. Dies geschieht über das Internet basierte Programm der EU: TRACES-NT (https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/login). Zusätzlich sind die vorgeschriebenen Analysenzertifikate im Original und das Bill of Lading sowie Sonstiges wie Handelsdokumente, Packliste etc. in Kopie beizufügen. Dies ist mindestens zwei Werktage vor Eintreffen der Sendung durchzuführen.

2. Dokumentenprüfung

Um unnötige Transportwege zu vermeiden prüft die Grenzkontrollstelle vorab die Dokumente. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung wird von der GKS in TRACES-NT eingestellt und der Wirtschaftsbeteiligte wird darüber informiert bzw. bekommt das vollständig ausgefüllte GGED-D ausgehändigt. Bei 90 % der Einfuhrsendungen ist damit die Kontrolle abgeschlossen, 10 % aller Sendungen werden aber zur Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung ausgewählt.

3. Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung

Sie kann erst stattfinden, wenn der Container mit der Ware an die entsprechenden Rampen der Grenzkontrollstelle gefahren wurde. Allerdings ist dies nach Absprache auch an anderen von uns vorher genehmigten Kontrollstandort möglich. Hier werden dann die Angaben auf den Dokumenten auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft. Im Rahmen der Warenuntersuchung werden dann Proben entnommen und zu weiterführenden Untersuchungen in amtliche Untersuchungslabore verbracht.

Da in diesen Fällen das Ergebnis aus den amtlichen Untersuchungslabor vorliegen muss, um die Einfuhruntersuchung abzuschließen, ist beim Transport schon klar, dass der Container mit der Ware ggf. danach zunächst wieder auf das Terminalgelände zurückverbracht werden muss. Die Grenzkontrollstelle kann allerdings auch die Weiterbeförderung von Sendungen genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben und bis zum Vorliegen der Ergebnisse nicht manipuliert werden können. 

 

  

 

 

 

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