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GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination oder von Pflanzenschutzmittelrückständen

Aflatoxine (Schimmelpilzgifte) und Pflanzenschutzmittelrückstände können die menschliche Gesundheit schädigen. Zum Schutz des Verbrauchers hat die EU für bestimmte Produkte aus bestimmten Ländern Sondereinfuhrvorschriften erlassen. Eine Länder- und Produktliste finden Sie unten auf der Seite Einfuhr Lebensmittel nicht tierischer Herkunft.

Nachstehende Einfuhrvoraussetzungen sind einzuhalten:

  • Die Sendung muss mindestens 2 Arbeitstage vor Eintreffen bei der Grenzkontrollstelle angemeldet werden.
  • Jede Sendung wird von Ergebnissen der Probenahme und der Analyse sowie einer Genuss- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung begleitet, die von einem bevollmächtigten Vertreter der jeweils zuständigen Behörden im Ursprungs- oder Versandland ausgefüllt und unterzeichnet wurde. Die Genuss- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Einfuhren von Lebensmitteln in die Gemeinschaft höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen.
  • Jede Sendung wird durch einen Identifikationscodeode gekennzeichnet, mit dem jede einzelne Verpackungseinheit versehen ist und der auf der Erklärung, dem zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse, der Genuss- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung und auf allen Begleitpapieren angegeben wird.

Die Einfuhruntersuchung läuft wie folgt ab:

1. Dokumentenprüfung

Der Verfügungsberechtigte der Ware hat Teil 1 des GGED-D in TRACES-NT ausgefüllt und an die Kontrollstelle auch im Original mit Unterschrift übermittelt (siehe Einfuhr Lebensmittel nicht tierischer Herkunft). Die Grenzkontrollstelle prüft vorab die Dokumente. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung wird von der GKS in TRACES-NT eingestellt und der Wirtschaftsbeteiligte wird darüber informiert bzw. bekommt das vollständig ausgefüllte GGED-D ausgehändigt. Wie viele Sendungen zur Probenahme beim Kontrollzentrum vorgeführt werden müssen, ist von der EU prozentual vorgegeben.

2. Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung

Wie viele Sendungen zur Probenahme beim Kontrollzentrum vorgeführt werden müssen, ist der Produktliste (s. Link über diesem Artikel) zu entnehmen. Die Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung kann erst stattfinden, wenn der Container mit der Ware an die entsprechenden Rampen der Grenzkontrollstelle gefahren wurde. Hier werden dann die Angaben auf den Dokumenten auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft. Anschließend werden Proben entnommen und zur Analyse auf Aflatoxine und Pflanzenschutzmittelrückstände an staatliche Labore verschickt.

Da in diesen Fällen das Ergebnis aus dem amtlichen Untersuchungslabor vorliegen muss, um die Einfuhruntersuchung abzuschließen, ist beim Transport schon klar, dass der Container mit der Ware ggf. danach zunächst wieder auf das Terminalgelände zurückverbracht werden muss.

  

 

 

 

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