GIS

GIS im Netzverbund des Landkreises Wittmund

 

Einfuhr Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

Da das Risiko einer Einschleppung von Tierseuchen durch die Einfuhr pflanzlicher Lebensmittel deutlich geringer ist und durch den Verzehr pflanzlicher Lebensmittel Menschen in der Regel nicht so schnell erkranken können, müssen nicht alle Lebensmittel pflanzlicher Herkunft bei der Einfuhr kontrolliert werden. Welche Einfuhren der Kontrolle unterliegen ist im EU-Recht festgelegt (siehe Verordnung (EU) 2019/1793 in der derzeit gültigen Fassung) Fassung. Eine Aktualisierung des Anhangs durch die EU erfolgt auf Grund von durchgeführten Schnellwarnungen sowie Berichten und Informationen der EU oder Drittländern. Neben den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1793 gibt es auch noch sonstige spezielle Vorschriften, hierzu siehe in der linken Spalte unter "Sonstiges". Einen Überblick gibt auch die Excel-Tabelle am Ende dieser Seite.

Die Einfuhruntersuchung läuft wie folgt ab:

1. Dokumentenprüfung

Der Verfügungsberechtigte der Ware hat Teil 1 des GGED-D in TRACES-NT ausgefüllt und an die Kontrollstelle auch im Original mit Unterschrift übermittelt (siehe Einfuhr Lebensmittel nicht tierischer Herkunft). Zusätzlich sind die vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Zertifikate (soweit vorhanden auch die Analysenergebnisse) im Original und das Bill of Lading sowie Sonstiges wie Handelsdokumente, Packliste in Kopie beizufügen. Dies ist mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung durchzuführen. Um unnötige Transportwege zu vermeiden, prüft die Grenzkontrollstelle vorab die Dokumente. Das Ergebnis der Dokumentenprüfung wird von der GKS in TRACES-NT eingestellt und der Wirtschaftsbeteiligte wird darüber informiert bzw. bekommt das vollständig ausgefüllte GGED-D ausgehändigt. Wie viele Sendungen zur Probenahme beim Kontrollzentrum vorgeführt werden müssen, ist von der EU prozentual vorgegeben.

2. Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung

Diese können erst stattfinden, wenn der Container mit der Ware an die entsprechenden Rampen der Grenzkontrollstelle gefahren wurde. Allerdings ist dies nach Absprache auch an anderen von uns vorher genehmigten Kontrollstandorten möglich. Hier werden dann die Angaben auf den Dokumenten auf Übereinstimmung mit den Waren überprüft. Im Rahmen der Warenuntersuchung werden Proben entnommen und zu weiterführenden Untersuchungen in amtliche Untersuchungslabore verbracht.

Sofern schon absehbar ist, dass die Einfuhruntersuchung erst abgeschlossen werden kann, wenn Ergebnisse von amtlichen Untersuchungslaboren vorliegen, wird dies von der Grenzkontrollstelle vorab mitgeteilt. Daher ist beim Transport schon klar, dass der Container mit der Ware ggf. danach zunächst wieder auf das Terminalgelände zurückverbracht werden muss. Sofern die Kontrolle an einem anderen genehmigten Kontrollort erfolgte, muss die Ware dort solange verbleiben, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen. Auf Antrag kann allerdings ein Weitertransport erfolgen, wenn dies genehmigt wurde und die Ware unter Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt. In den Fällen von reinen Monitoringuntersuchungen braucht nicht auf die Untersuchungsergebnisse von amtlichen Untersuchungsinstituten gewartet werden. Dann bekommt der LKW-Fahrer das um den Teil 2 ergänzte Einfuhrdokument (GGED-D) und kann damit beim Zoll die endgültige Freigabe der Ware beantragen. 

  

 

 

 

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